Satzung

Satzung

Vereins zur Förderung der Bewährungshilfe
im Landgerichtsbezirk Rottweil e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: „Verein zur Förderung der Bewährungshilfe im
Landgerichtsbezirk Rottweil“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Rottweil.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen und führt
den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist, im Landgerichtsbezirk Rottweil die Förderung der Fürsorge für
Beschuldigte, Verurteilte (insbesondere Strafgefangene und ehemalige
Strafgefangene, unter Bewährung Stehende) sowie die Unterstützung von
Opferzeugen im Strafprozess.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung und Förderung der Aufgaben und Ziele der öffentlich-rechtlichen
Bewährungshilfe bei Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen durch
freie Leistungen und Einrichtungen
b) Umsetzung unterschiedlicher Projekte und Maßnahmen für Verurteilte sowie
deren Angehörige
c) Unterstützung und Förderung von präventiven Angeboten für Jugendliche,
Heranwachsende und Erwachsene
d) Unterstützung von Opferzeugen im Strafprozess
e) Planung und Unterhaltung eines Wohnheims für Haftentlassene und unter
Bewährung Stehende.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die
auf eine Aufforderung des Vorstandes schriftlich ihren Beitritt erklären.
(2) Die Mitgliedschaft endigt sofort:
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand,
c) bei Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten,
Amtsanwältinnen und Amtsanwälte durch dauerhaften Wechsel in einen anderen
Bezirk
d) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dem Mitglied muss vor
Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme
gegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einmal abzuhalten. Ihre Aufgaben
sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Rechnungsprüfer sowie
Entlastung des Vorstands,
b) Wahl/Abwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung,
d) Ausschluss von Mitgliedern,
e) Wahrnehmung aller Aufgaben, die durch den Vorstand ausdrücklich zugewiesen
werden,
f) Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn entweder zwei
Mitglieder des Vorstands, oder mindestens 20 v.H. der Mitglieder es schriftlich
beantragen.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des
Vorstands oder seinen Vertreter. Die Einberufung muss unter Bezeichnung des
Gegenstandes der Beschlussfassung bzw. der Tagesordnung durch eine schriftliche
Einladung an jedes Mitglied erfolgen und eine Frist von mindestens zwei Wochen bis
zum Tage der Mitgliederversammlung einhalten. Der Vorsitzende oder sein Vertreter
führen den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse, die eine
Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben, bedürfen
einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem
Vorsitzenden des Vorstands und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Auch ohne Versammlung kann ein Beschluss gefasst werden, wenn ihm die Mehrheit
der Mitglieder schriftlich zustimmt. Dies gilt nicht für satzungsändernde oder den
Verein auflösende Beschlüsse.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(3) Er verrichtet seine Aufgaben unbeschadet des Ersatzes notwendiger Aufwendungen
ehrenamtlich.
(4) Der Verein kann durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten werden.
(5) Der Vorstand kann die Geschäftsführung unter sich teilen oder einem Dritten ganz
oder teilweise übertragen. Geschäfte, die eine Verfügung über Vereinsvermögen
enthalten, sind nur zulässig, wenn der Vorsitzende des Vorstands oder sein
Stellvertreter mitwirken. Jedoch kann der Vorstand die jederzeit widerrufliche
Ermächtigung erteilen, über Beträge bis zu einer bestimmten Höhe selbständig zu
verfügen.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann der verbliebene Vorstand
einen Ersatz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung berufen. Die
Mitgliederversammlung wählt dann für die verbleibende Amtsperiode des
ausgeschiedenen Mitglieds einen Ersatz.

§ 9 Wahl und Einberufung des Vorstands

(1) Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt.
(2) Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Eine vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung kann nur aus wichtigen
Gründen erfolgen.
(4) Der jeweils amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis
deren Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben.
(5) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(6) Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den Vorsitzenden mindestens einmal
jährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
erschienen sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des
lebensältesten Vorstandsmitglieds den Ausschlag.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden.
(8) Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen
Vertreter zu unterzeichnen.

§ 10 Beirat

Der Vorstand kann aus den Mitgliedern des Vereins einen Beirat bilden, der den
Vorstand berät.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Vereinsvermögen

(1) Das Vereinsvermögen besteht insbesondere aus den Mitteln, die dem Verein durch
freiwillige Geldzuwendungen und gerichtliche Geldauflagen zu Gunsten des Vereins
zufließen.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgenommen sind
Ersatzleistungen für notwendige Aufwendungen in Erfüllung der Aufgaben des § 7.
(3) Soweit die Geschäfte des Vereins nicht ehrenamtlich zu besorgen sind, dürfen
angemessene Vergütungen geleistet werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das
Vereinsvermögen an eine Einrichtung des Paritätischen Landesverbandes BadenWürttemberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Rottweil, 17. Mai 2019